Die Verfassung der Islamischen Republik Iran

1980 genehmigt – 1989 überarbeitet

TEIL ZEHN – Außenpolitik

Artikel 152

Die Außenpolitik der Islamischen Republik basiert auf der Ablehnung aller Formen der Herrschaft oder Unterdrückung, auf dem Schutz der völligen Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Landes zur Verteidigung der Rechte aller Muslime, auf der Nichtangleichung mit den Hegemonialmächten und auf dem Aufbau gegenseitiger freundschaftlicher Beziehungen mit nicht aggressiven Staaten.

Artikel 153

Die Unterzeichnung eines Pakts, der eine ausländische Hegemonie über die natürlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und militärischen Ressourcen des Landes sowie über andere seiner Vorrechte impliziert, ist verboten.

Artikel 154

Die Islamische Republik Iran strebt das Glück der Menschen in allen Gesellschaften an und erkennt Unabhängigkeit, Freiheit und Gerechtigkeit als universelle Rechte an, die allen Völkern der Welt zustehen. Folglich wird die Islamische Republik jeden legitimen Kampf ausgebeuteter Völker gegen ihre Unterdrücker weltweit unterstützen, auch wenn sie sich nicht in die inneren Angelegenheiten anderer Nationen einmischt.

Artikel 155

Die Islamische Republik Iran kann Personen, die im Iran Zuflucht suchen, politisches Asyl gewähren, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß den Gesetzen des Iran als Verräter und Kriminelle gelten.


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